Satzung
der „Namslauer Heimatfreunde e.V.“
(in der ab 20.04.2024 geltenden Fassung)
§ 1
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins besteht darin, den Zusammenhalt aller früher in Stadt und Kreis Namslau in Schlesien Ansässigen oder deren Abkömmlinge aufrechtzuerhalten, erhaltene und überlieferte Kulturgüter zu sammeln und die Verbindung mit dem Patenkreis Euskirchen zu pflegen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich; ihre Mitglieder erhalten nur ihre tatsächlichen Auslagen im Rahmen der Vereinsarbeit erstattet.
§ 2
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Namslauer Heimatfreunde“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Euskirchen/Rheinland. Die Änderungen dieser Satzung sollen bei dem Vereinsregister zur Eintragung angemeldet werden.
Der Verein soll korporatives Mitglied der Landsmannschaft Schlesien (Nieder- und Oberschlesien) werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins können alle früher in Kreis und Stadt Namslau in Schlesien Ansässigen und deren Abkömmlinge werden.
Als ordentliche Mitglieder können auch Personen aufgenommen werden, die nicht selbst Namslauer und auch nicht Abkömmlinge von Namslauern sind. Diese Mitglieder werden in einer besonderen Liste geführt.
Die Mitgliederversammlung kann besonders verdiente Mitglieder oder andere Personen, die sich besondere Verdienste um Stadt und Kreis Namslau oder um ihre vertriebene Bevölkerung erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erworben. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, falls nicht dem Bewerber innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung die Ablehnung schriftlich mitgeteilt wird.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod.
b) durch den Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt muß dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber bis
zum 30. September desselben Jahres schriftlich erklärt werden.
c) durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes, wenn derJahresbeitrag nicht bis zum Schluß des folgenden Geschäftsjahres bezahlt ist und trotz
Mahnung durch eingeschriebenen Brief, der den Hinweis auf die Beendigung der Mitgliedschaft enthalten muß, nicht innerhalb eines Monats eingeht.
d) durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über ihn entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung ist das
Mitglied zu hören. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes ist
die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag als Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jährlich bis zum 1. Februar für das laufende Jahr kostenfrei auf ein Vereinskonto zu überweisen bzw. abzurufen. Bei Neueintritt ist er spätestens zwei Monate nach dem Eintritt zu entrichten. Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Jahresbeitrag durch den geschäftsführenden Vorstand auf Antrag befristet oder auf Dauer ermäßigt oder erlassen werden.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart(in)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Presse- und Kulturwart(in)
f) dem jeweiligen Landrat/der Landrätin des Kreises Euskirchen, der/die sich durch einen Verwaltungsangehörigen der Kreisverwaltung
Euskirchen vertreten lassen kann,
Zu den unter c) bis e) genannten Mitgliedern können jeweils Stellvertreter gewählt werden.
§ 9
Vorstandswahl und Geschäftsführung
Der Vorstand wird durch geheime Wahl oder durch Zuruf in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer läuft ab 1958 jeweils für vier Geschäftsjahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über den Ablauf des vierten Geschäftsjahres hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung Ausschüsse gewählt werden. Ihnen und den Mitgliedern des Vorstandes sind die im Vereinsinteresse notwendigen baren Auslagen zu erstatten.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Über alle Vorstands- und weiteren Sitzungen müssen Protokolle angefertigt werden. Diese werden bei der nächsten Sitzung verlesen und bestätigt.
§ 10
Mitgliederversammlung
Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann persönlich oder durch bevollmächtigte Vereinsmitglieder ausgeübt werden, sofern diese schriftliche Vollmachten oder die Mitgliedskarten der zu vertretenden Mitglieder vorlegen. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht im Vorstand entschieden werden können, durch Beschlußfassung. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 11
Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes – zu leiten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muß begründet sein.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Neuwahl der satzungsmäßig ausscheidenden Vorstandsmitglieder,
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
e) Genehmigung und Festsetzung der Beiträge,
f) Behandlung besonderer Anträge.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind 8 Tage vor dem Stattfinden dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Zweckes des Vereins sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4, zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes einer solchen von 2/3, im übrigen der einfachen Mehrheit, und zwar jeweils der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchen Fällen das Los entscheidet.
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Zur Beurkundung der Beschlüsse wird in jeder Versammlung eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Mitgliederversammlungen werden schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Mitgliederzeitschrift „Namslauer Heimatruf“ einberufen.
§ 12
Vertretung
Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden oder einen Stellvertreter und ein weiteres der in § 8 Abs. 1 Buchst. c) bis e) genannten Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB).
§ 13
Rechnungslegung
Die Kasse ist nach Abschluß jeden Geschäftsjahres durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu prüfen. Die Rechnungslegung hat bei der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei der Auflösung fällt das Vermögen
a) an den Verein „Haus Schlesien e.V.“,
b) sofern dieser nicht mehr besteht, an die Landsmannschaft Schlesien,
c) sofern die Landsmannschaft Schlesien nicht mehr besteht, an den Patenkreis Euskirchen
mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 16
Satzungsänderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vor der Eintragung vom Registergericht geforderte Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in formeller Hinsicht selbst vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Mai 1956 errichtet und genehmigt.