Statuten des Verschönerungsvereins zu Namslau vom 15.Maerz 1894

§1 Der Verschönerungsverein von Namslau bezweckt die Verschönerung der Stadt und Umgebung, insbesondere Erhaltung und Verwaltung der vorhandenen Anlagen sowie die Herstellung neuer Promenaden und Fußwege.

§2 Die Vereinstätigkeit regelt der Vorstand und die Hauptversammlung

§3 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§4 Ver Vorstand vertritt den Vereein nach außen. Der Vorstand wird durch die HAuptversammlung gewählt. Er besteht aus:

dem Vorsitzenden, dem Stellvetreter des Vor- sitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Beisitzern.

§5 Der Vorstand bringt die Verschönerungen im Einnvernehmen mit den zuständigen Behörden und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach freiem Ermessen zur Ausführung. Der Vorstand ist berechtigt, zur Leitung von Arbeiten Ver trauensmänner und Kommis- sionen aus der Zahl der Vereinsmitglieder zu wählen.

§6 Die im Frühjahr jeden Jahres von dem Vorstand einzuberufende ordentliche Haupt versammlung wählt den Vorstand durch Stimmenmehrheit auf ein Jahr mittels Stimm-

zettel oder Akklmation und beschließt

1. über dem vom Vorstand zu erstattenden Verwaltungs- und Rechenschaftsbericht    2. über Vorschläge und Entwürfe auszuführender Verschönerungen    3. über den Ausschluss von Mitgliedern 4. über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins 5. über die Verwen -dung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins Außerordentliche Hauptversammlungen sind von dem Vorstand nach Ermeßen oder Antrag von mindestens 10 Vereinsmitgliedern zu berufen. Außerdem findet im Sommer und im Herbst je eine gemütliche Versammlung statt. Zeit und Ort der Versammlung sind in dem Namslauer Stadtblatt vorher bekannt zu machen.

§7 Die Hauptversammlung beschließt durch Stimmen-mehrheit, den

Ausschluß eines Mitgliedes, die Auflösung des Vereins, und die Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder

§8 Mitglied des Vereins wird Jeder, der sich bei einem Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich meldet und einen jährlicheh Beitrag von mindestens 50 Pfennig zahlt, welcher im JAnuar jeden JAhres im voraus erhoben wird.

§9 Jedes Mitglied hat die berechtigung und Verpflichtung auf die Erhaltung der Anlagen zu achten, dem Vorstand Mißstände mitzuteilen und Abän derungsvorschläge zu machen.

§10. Der Austritt aus dem Verein erfoilgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

Namslau. den 15. März 1894 gez. Snay……… gez. A.Haselbach ………gez. P.Haselbach ………gez. Christofzik gez. Hauck……… gez: Kieselbach