Brauurbar für Namslau und Umgebung

Beschreibung des Brauurbars
Das Brauurbar besteht aus 5 weißen Blättern, ca 60 cm x 30 cm groß.
Diese Blätter sind in der Mitte geknickt und geheftet, so erhielt das Buch seine Form.
Es entstanden 10 kleine Blätter, somit 20 Seiten, in der Größe 30cm x 30 cm.
Ein mit rotem Samt bespannter Einband, der an allen vier Ecken 3 cm breite Seidenschleifen hält, die zum Befestigen der Blätter geknotet werden können, ist mit einer goldfarbenen Kordel am Buchrücken gebunden. Diese Kordel läuft auch durch das runde anhängende Wachssiegel (16 cm im Durchmesser), welches am unteren Teil des Buchrückens hängt.
Für die Aufbewahrung des Buches ist ein Metallkästen in entsprechender Größe zugehörig, der im Deckel eine runde Erhöhung für die Unterbringung des Siegels aufweist. In die Oberfläche des Kastens sind erhabene Muster geprägt

Wir Joseph von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kaiser für alle Zeiten, Mehrer des Reiches in Germanien, Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Siovenien. König, Erzherzog zu Österreich, Markgraf zu Mähren, Herzog zu Luxemburg und Schlesien und Markgraf zu Lausitz, bekennen mit diesem Brief öffentlich vor jedermann was einst Unser Hochgeehrtester Herr Vater Leopold 1. in glorreichem Angedenken unseren treugehorsamen

Ständen, unseres Erbfürstentums Breslau und zugehörigen Ortschaften Neumarkt und Namslau, besonders aber denjenigen, welche nach Anordnung des bekannten allergnädigsten Beschlusses von Lauenburg, vom zehnten (10.) Juni 1701 entweder keine rechtliche Braugenehmigung hatten oder nicht dazu ausersehen waren, noch die gegenwärtigen , ordentlichen Sonderrechte besitzen, und welche während Kaiser Rudolf II. glorwürdiger Herrschaft ergangene Patente, und die darüber erfolgten Erklärungen nicht vorzeigen können, und

dennoch das Braurecht erlangen möchten,durch unser Königliches Amt in besagtem Fürstentum Breslau, wird mit dieser allergnädigsten Verfügung veranlaßt, daß oben erwähnte treugehorsame Stände, deren Güter und Dörfer im Bereich der Königlichen Städte liegen, zum Erwerb dieses Braurechts, bei unserer eigens hierzu eingesetzten Kommission, wozu Unser Königliches Breslauisches Amt mit Einbeziehung eines Mitgliedes der Hofkammer von Unserer Königlichen Schlesischen Kammer

allergnädigst ernannt wurde, erwerben können .

Wenn nun diese Kaiserliche und Königliche Gnade von unseren treugehorsamen Ständen in erwähnter Umgebung Namslaus samt und sonders mit alleruntertänigstem Dank auf- und angenommen wurde, wird auch von uns gewählte besonders hierzu fähige Kaiserliche,

Königliche und Landesfürstliche Gesellschaft mit unserer allergnädigsten Genehmigung die festgelegte Überlassungssumme bestätigen, und zwar
Schmograu, Wolff Ernst von Prittwitz, auf tausend Gulden,
Noldau, Hanß Friedrich von Franckenberg, auf vierhundert Gulden, Paulsdorf, Caspar von Siegroth, und Ernst Friedrich von Prittwitz auf vierhundert Gulden,
Eisdorf, im Namen desVormundes, für seine Mündel Caspar von Siegroth und Hanß Wentzl von Prittwitz auf sechshundertfünfzig Gulden, sein Anteil an Groß-Steinersdorf, Heinrich Sigmund Freiherr von

Kottulinsky,
auf vierhundertfünfzig Gulden,
Minkowsky, Joachim Heinrich von Siegroth, auf dreihundertfünfzig Gulden, Grambschütz, Hanß Wentzl von Prittwitz, aufsechshundertfünfzig Gulden,
Groß Butschkau, Caspar Wentzel von Prittwitz auf zweihundert Gulden,
Jakobsdorf, Daniel Leopold Freiherr von Kottulinsky,
auf vierhundert Gulden Lorzendorf und Anteil Strelitz, Moritz von Franckenberg,
auf achthundert Gulden, Kaulwitz und Belmsdorf, Eva

Eleonora Wabin, geborene von Stabin, auf vierzehnhundert Gulden, Eckersdorf, Neu Vorwerk und Pinzberg, Hans Adam Freiherr von Posadowsky und Postelwitz, auf fünfhundert Gulden,
Heinersdorf, Hanß Heinrich von Falckenberg, auf zweihundert Gulden , Bankwitz und Waldfried , Hans Rudolph von Salisch,
auf achthundert Gulden, Gülchen allein auf hundert Gulden, Bresincke, Hanßalbrecht von Siegroth, zweihundert Gulden, Buchelsdorf, Haugendorf anteil und Strehlitz, der Hanß Wolff Graf
von Franckenberg, auf neun

neunhundert Gulden. Droske, Gottfried Ernst von Siegrodt, auf hundert Gulden, Sterzendorf und halb Steinersdorf, Conrad Wentzl Freyherr von Sauerma,auf fünfhundert Gulden, Nassadel, Wentzl von Salisch, auf dreihundert, Hönnigern und Saabe, Hanß Moritz von Prittwitz,auf fünfhundertfunfzig Gulden , - und Dammer, gedachter Hanß Moritz von Prittwitz im Namen des Vormundes der Prittwitzschen Dammerschen Mündel, auf siebenhundert Gulden.
Also sind elftausend fünfhundertfunfzig Gulden zusammengerechnet

Da diese Kaufsumme, mit den erforderlichen Unterschriften richtig und bar abgeführt und bezahltwurde, haben Wir dieses alleruntertänigst eingereichte Dokument allergnädigst anerkannt.
Also wollen Wir unseren erwehnten treugehorsamen Ständen unserer Ortschaft Namslau und deren Nachfolgern, das freie Braurecht und den Verkauf in Gasthäusern, nebst dem Mälzen, Dörren, Zuschütten, und Ausschroten, kleiner und großer Mengen, wie auch freien und

öffentlichen Verkauf des gebrauten Bieres,
also die völlige Braugerechtigkeit mit jeglichem Anbau und Eigentum, nichts ausgenommen, wie immer es heißen mag, auf ihre in dieser Universal-Urkunde aufgegliederten Güter und Dörfer hiermit allergnädigst verleihen.
Wir verleihen ihnen dieses Braurecht mit allen verbundenen Rechten hiermit wissentlich aus kaiserlicher und königlicher Macht und Vollkommenheit als Regierender König von Böhmen, und Oberster Herzog in Ober-

und Niederschlesien.

Wir meinen, setzen, ordnen und wollen, dass diese unsere treugehorsamen - Namslauischen Stände und deren Nachfolger von nun an bis in ewige Zeiten das Recht haben sollen, das Brauurbar samt der Brauwirtschaft mit dem freien Brauen, Mälzen, Dörren, Zuschütten und Schänken, Verkaufen und Ausschroten mit allen Rechten auf genannten Gütern und Dörfern geruhsam, frei, sicher und ohne Einbußen und Behinderungen zu genießen

Und Wir gebieten deshalb allen und jeden unserer nachgesetzten Obrigkeiten, Einwohnern und Untertanen wes Würde, Stands, Amts oder Wesens sie in unserem Erbherzogtum Ober- und Niederschlesien sind, insbesondere aber unserem Königlichen Amt unseres Erbfurstentums Breslau und dem Hauptmann unserer Namslauischen Ortschaft, jetzt und künftig hiermit, daß diese unsere geachteten Stände eben erwähnten Gebietes Namslau und deren Nachfolger, dieses über benannte Güter und Dörfer allergnädigst verliehene Recht, gebührend

schützen, schirmen, und dabei verbleiben lassen, es nicht anfechten oder sich beschweren, auch anderen solches nicht gestatten, auf keinerlei Weise und Weg, wenn einem jeden lieb sei, unsere schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden, jedoch ansonsten Uns und Unseren Nachkommen in unseren Landesfürstlichen Diensten, und sonstigen Rechten ohne Minderung, Nachteil und Schaden dienen.
Zur Beurkundung ist dieser Brief besiegelt mit unserem Kaiser- und Königlichen anhängenden großen Siegel.

-"Gegeben in unserer Stadt Wien am sechsten Monatstag August nach CHRISTI
unseres lieben HERRN und Seligmachers gnadenreicher Geburt, im siebzehn hundert neunten unserer Reiche / des Römischen im zwanzigsten / des Ungarischen im zweiundzwanzigsten / und des Böhmischen im Fünften Jahre." (Originaltext)
(Siegel)
Gegeben am 06. August 1709
als Herrscher im Römischen Reich im 20. Jahr,
im Ungarischen Reich im 22. Jahr,
im Böhmischen Reich im 5. Jahr.

Siegel

Anlage zum Brauurbar

Dem Namslauer Kreise gehörig, zur Aufbewahrung im Familien-Archiv übergeben an Herrn Baron von Sauerma auf Sterzendorf.
Namslau 25.Mai 1879
der Landrat
Salice Contessa

Stempel

Die Familie von Sauerma aus Sterzendorf hat das Brauurbar bei der Flucht 1945 gerettet und es den Namslauer Heimatfreunden in Euskirchen überlassen.

Diese Urkunde aus dem Jahr 1709 wurde nach 300 Jahren, im März 2009, in Schrift und Sprache in heute verständliche Form gebracht von Klaus Bröder und Christa Ulke